ErwGr. 27

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Der Umfang der in der Forschung erzeugten Daten nimmt exponentiell zu und es besteht Potential für die Weiterverwendung von Daten über wissenschaftliche Kreise hinaus. Um in der Lage zu sein, die gesellschaftlichen Herausforderungen effizient und ganzheitlich anzugehen, ist es wesentlich und dringend erforderlich, Daten aus verschiedenen Quellen über Sektoren und Disziplinen hinweg zugänglich machen, zusammenführen und weiterverwenden zu können. Zu den Forschungsdaten gehören Statistiken, Versuchsergebnisse, Messungen, Beobachtungen aus der Feldarbeit, Umfrageergebnisse, Befragungsaufzeichnungen und Bilder. Auch Metadaten, Spezifikationen und andere digitale Objekte sind Teil davon. Forschungsdaten unterscheiden sich von wissenschaftlichen Artikeln, in denen die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung vorgestellt und kommentiert werden. Seit vielen Jahren sind die offene Verfügbarkeit und Weiterverwendbarkeit wissenschaftlicher Forschungsdaten, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden, Gegenstand besonderer politischer Initiativen. „Offener Zugang“ ist als die Praxis zu verstehen, Forschungsergebnisse dem Endnutzer kostenlos und ohne Beschränkung der Verwendung und Weiterverwendung, abgesehen von der Möglichkeit, die Nennung des Urhebers zu verlangen, online verfügbar zu machen. Die Politik des offenen Zugangs zielt insbesondere darauf ab, Forschern und der breiten Öffentlichkeit möglichst früh im Verbreitungsprozess Zugang zu Forschungsdaten zu geben und ihre Nutzung und Weiterverwendung zu erleichtern. Ein offener Zugang trägt dazu bei, die Qualität zu verbessern, die Notwendigkeit unnötiger Doppelarbeit in der Forschung zu verringern, den wissenschaftlichen Fortschritt zu beschleunigen und den wissenschaftlichen Betrug zu bekämpfen; außerdem kann er Wirtschaftswachstum und Innovation insgesamt fördern. Neben dem freien Zugang werden anerkennenswerte Bemühungen unternommen, um sicherzustellen, dass die Planung des Datenmanagements gängige wissenschaftliche Praxis wird, und um die Verbreitung von auffindbaren, zugänglichen, interoperablen und weiterverwendbaren (im Folgenden „FAIR-Grundsatz“) Forschungsdaten zu unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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