DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Aus den oben dargelegten Gründen ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten die Verpflichtung aufzuerlegen, Strategien für den offenen Zugang in Bezug auf öffentlich finanzierte Forschungsdaten aufzustellen und dafür zu sorgen, dass diese Strategien von allen Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen umgesetzt werden. Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen könnten auch als öffentliche Stellen oder öffentliche Unternehmen eingerichtet sein. Die vorliegende Richtlinie gilt für solche Hybridorganisationen nur in ihrer Funktion als Forschungseinrichtungen und bezüglich ihrer Forschungsdaten. Die Politik des offenen Zugangs lässt in der Regel Ausnahmen von der öffentlichen Bereitstellung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse zu. Die Empfehlung der Kommission vom 25. April 2018 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung geht unter anderem auf die einschlägigen Aspekte der Politik des offenen Zugangs ein. Darüber hinaus sollten die Bedingungen, unter denen bestimmte Forschungsdaten weiterverwendet werden können, verbessert werden. Aus diesem Grund sollten bestimmte Verpflichtungen nach dieser Richtlinie auf Forschungsdaten ausgeweitet werden, die aus mit öffentlichen Mitteln finanzierten oder von öffentlichen und privaten Einrichtungen kofinanzierten wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten stammen. Gemäß der nationalen Politik des offenen Zugangs (open access) sollten öffentlich finanzierte Forschungsdaten standardmäßig öffentlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang sollten jedoch Bedenken in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Geheimhaltung, die nationale Sicherheit, berechtigte Geschäftsinteressen, wie etwa Geschäftsgeheimnisse, und Rechte Dritter an geistigem Eigentum gemäß dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ (as open as possible, as closed as necessary) gebührend berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte diese Richtlinie nicht für Forschungsdaten gelten, zu denen aufgrund der nationalen Sicherheit, Verteidigung oder öffentlichen Sicherheit der Zugang ausgeschlossen ist. Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Verpflichtungen, die sich aus der vorliegenden Richtlinie ergeben, nur für solche Forschungsdaten gelten, die von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden, und diese Verpflichtungen sollten keine zusätzlichen Kosten für den Abruf der Datensätze verursachen oder eine zusätzliche Pflege der Daten erforderlich machen. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auch auf Forschungsdaten ausweiten, die durch andere Dateninfrastrukturen als durch Archive — durch frei zugängliche Veröffentlichungen, als angehängte Datei an einen Artikel, an ein Data Paper oder an ein Paper in einem Datenjournal — öffentlich verfügbar gemacht wurden. Andere Arten von Dokumenten als Forschungsdaten sollten weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
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