ErwGr. 29

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Die Begriffsbestimmung „öffentliche Stelle“ gründet auf Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Die Begriffsbestimmung „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ aus jener Richtlinie und Begriffsbestimmung „öffentliches Unternehmen“ aus der Richtlinie 2014/25/EU sollten für die vorliegende Richtlinie gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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