ErwGr. 40

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Erhebung von Gebühren oder Entgelten festlegen, die über den Grenzkosten liegen. Sie sollten beispielsweise solche Kriterien in nationalen Vorschriften niederlegen oder die geeignete Stelle oder die geeigneten Stellen benennen können, die für die Festlegung der Kriterien zuständig ist oder sind, wobei dies nicht die öffentliche Stelle selbst sein darf. Die Ausgestaltung dieser Stelle bzw. dieser Stellen sollte mit den Verfassungs- und Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Es könnte sich hierbei um eine bereits bestehende Stelle handeln, die mit Haushaltsbefugnissen ausgestattet ist und unter politischer Verantwortung steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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