ErwGr. 38

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven sollte es möglich sein, Gebühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen, damit ihr normaler Betrieb nicht behindert wird. Bei diesen öffentlichen Stellen sollten die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Gegebenenfalls sollten auch die Kosten der Anonymisierung personenbezogener Daten oder von Geschäftsgeheimnissen geltend gemacht werden können. In Bezug auf Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive und angesichts ihrer Besonderheiten könnten die Entgelte, die im Privatsektor für die Weiterverwendung identischer oder ähnlicher Dokumente erhoben werden, bei der Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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