ErwGr. 35

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Ein Dokument sollte als maschinenlesbar gelten, wenn es in einem Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die konkreten Daten einfach identifizieren, erkennen und extrahieren können. Daten in Dateien, die in maschinenlesbarem Format strukturiert sind, sollten als maschinenlesbare Daten gelten. Ein maschinenlesbares Format kann offen oder proprietär sein. Es kann einem formellen Standard entsprechen oder nicht. Dokumente, die in einem Dateiformat kodiert sind, das eine automatische Verarbeitung einschränkt, weil die Daten nicht oder nicht ohne Weiteres aus ihnen extrahiert werden können, sollten nicht als maschinenlesbar gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung in der Union oder international anerkannter offener, maschinenlesbarer Formate — wo dies möglich und angemessen ist — fördern. Bei der Entwicklung technischer Lösungen für die Weiterverwendung von Dokumenten sollte gegebenenfalls der europäische Interoperabilitätsrahmen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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