ErwGr. 34

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Zur Erleichterung der Weiterverwendung sollten öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, die Dokumente — einschließlich solcher, die auf Websites veröffentlicht werden — in einem offenen, maschinenlesbaren Format und zusammen mit den zugehörigen Metadaten in höchstmöglicher Präzision und Granularität in einem Format zugänglich machen, das die Interoperabilität garantiert, indem sie die Dokumente beispielsweise in einer Weise verarbeiten, die den Grundsätzen für Kompatibilitäts- und Verwendbarkeitsanforderungen an Geodaten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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