DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
Gebühren und Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten stellen eine bedeutende Markteintrittsschranke für Start-ups und KMU dar. Daher sollten Dokumente für die Weiterverwendung kostenfrei zugänglich gemacht werden; sollten Gebühren oder Entgelte erforderlich sein, so sollten sie grundsätzlich auf die Grenzkosten beschränkt sein. Wenn öffentliche Stellen freiwillig oder aufgrund einer entsprechenden Anforderung gemäß nationalem Recht eine besonders ausführliche Suche nach angeforderten Informationen oder äußerst kostenaufwendige Änderungen am Format der angeforderten Informationen vornehmen, können die Grenzkosten die Kosten im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten decken. Dabei sollte in Ausnahmefällen insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, nicht zu behindern. Dies gilt auch, wenn eine öffentliche Stelle Daten als offene Daten öffentlich verfügbar gemacht hat, aber dazu verpflichtet ist, Einnahmen zu erzielen, um einen wesentlichen Teil der Kosten bei der Wahrnehmung ihres sonstigen öffentlichen Auftrags zu decken. Ferner sollte die Rolle öffentlicher Unternehmen in einem wettbewerbsbestimmten wirtschaftlichen Umfeld anerkannt werden. In solchen Fällen sollte es öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen daher erlaubt sein, Gebühren oder Entgelte zu erheben, die über den Grenzkosten liegen. Diese Gebühren oder Entgelte sollten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sollten die Kosten ihrer Erfassung und Erstellung, — einschließlich des Erwerbs von Dritten —, ihrer Reproduktion, Pflege, Speicherung und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Gegebenenfalls sollte es auch möglich sein, die Kosten der Anonymisierung personenbezogener Daten und die Kosten von Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Daten geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten können öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen zur Offenlegung dieser Kosten verpflichten. Die Anforderung, Einnahmen zu erzielen, um einen wesentlichen Teil der Kosten der öffentlichen Stellen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags oder der Kosten im Zusammenhang mit dem Umfang der öffentlichen Unternehmen übertragenen nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu decken, setzt keine gesetzliche Grundlage voraus und kann sich beispielsweise aus der Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten ergeben. Eine solche Anforderung sollte von den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden.
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