ErwGr. 44

DIR_2019_1024 · über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

Die Weiterverwendung von Dokumenten sollte keinen Bedingungen unterliegen. In einigen Fällen, in denen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel vorliegt, kann jedoch eine Lizenz erteilt werden, in der die Bedingungen für die Weiterverwendung durch den Lizenznehmer, wie die Haftung, der Schutz personenbezogener Daten, die ordnungsgemäße Verwendung der Dokumente, die Garantie der unveränderten Wiedergabe und der Quellennachweis, festgelegt sind. Falls öffentliche Stellen Lizenzen für die Weiterverwendung von Dokumenten vergeben, sollten die Lizenzbedingungen objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. In dieser Hinsicht können auch Standardlizenzen, die online zur Verfügung stehen, eine wichtige Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die Verfügbarkeit von Standardlizenzen sorgen. Lizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollten jedenfalls die Weiterverwendung so wenig wie möglich beschränken, beispielsweise nur im Hinblick auf die Angabe der Quelle. Offene Lizenzen in Form von standardisierten öffentlichen Lizenzen, die online erteilt werden und es ermöglichen, dass jede Person Daten und Inhalte zu jedem Zweck frei abrufen, verwenden, verändern und weitergeben kann, und die auf offenen Datenformaten beruhen, sollten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Rolle spielen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung offener Lizenzen fördern, die letztlich überall in der Union zur gängigen Praxis werden sollten. Wenn eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Unternehmen Dokumente ohne weitere Bedingungen oder Einschränkungen zur Weiterverwendung zur Verfügung stellt, kann dieser öffentlichen Stelle oder diesem öffentlichen Unternehmen gestattet werden, jedwede Haftung in Bezug auf die für die Weiterverwendung verfügbar gemachten Dokumente auszuschließen; Haftungsvorschriften nach Unionsrecht oder nationalem Recht bleiben hiervon unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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