ErwGr. 13

DIR_2019_1151 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Die für Online-Verfahren von den Registern erhobenen Gebühren sollten auf der Grundlage der Kosten der entsprechenden Leistungen berechnet werden. Solche Gebühren könnten unter anderem auch die Kosten für unentgeltlich erbrachte kleinere Leistungen abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, bei der Berechnung der Höhe der Gebühren alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Online-Verfahren zu berücksichtigen, einschließlich des Anteils der zurechenbaren Gemeinkosten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Pauschalgebühren erheben können und die Höhe solcher Gebühren auf unbestimmte Zeit festsetzen können, sofern sie in regelmäßigen Abständen überprüfen, dass diese nach wie vor die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Leistungen nicht überschreiten. Die Gebühren für Online-Verfahren, die von den Registern in den Mitgliedstaaten erhoben werden, sollten den Betrag, der notwendig ist, um die Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu decken, nicht überschreiten. Ist für den Abschluss des Verfahrens eine Zahlung erforderlich, sollte es außerdem möglich sein, dass diese über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste, etwa per Kreditkarte und Banküberweisung, erfolgen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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