DIR_2019_1151 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
In Fällen, in denen alle Formalitäten zur Online-Gründung einer Gesellschaft erfüllt wurden, einschließlich des Erfordernisses, dass alle Urkunden und Informationen von der Gesellschaft ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, sollte die Online-Gründung von Gesellschaften vor Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren betraut sind, rasch vonstattengehen. In Fällen, in denen Zweifel an der Erfüllung der erforderlichen Formalitäten, einschließlich in Bezug auf die Identität eines Antragstellers, die Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft, die Disqualifikation eines Geschäftsführers oder die Übereinstimmung sonstiger Informationen oder Urkunden mit den gesetzlichen Anforderungen bestehen, oder in Fällen des Verdachts auf Betrug oder Missbrauch, könnte das Online-Verfahren länger dauern, und die Frist für die Behörden sollte erst beginnen, wenn diese Formalitäten erfüllt sind. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller über die Gründe für eine Verzögerung informiert wird, wenn das Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann.
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