Art. 1 – Gegenstand

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)In dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, die es den zuständigen Behörden erleichtern sollen, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten auf Finanz- und Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese zu verwenden. In dieser Richtlinie werden ferner Maßnahmen festgelegt, die sowohl den Zugriff zentraler Meldestellen auf Strafverfolgungsinformationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erleichtern sollen, als auch Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen vereinfachen sollen.
(2)Von dieser Richtlinie unberührt bleiben: a) die Richtlinie (EU) 2015/849 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen des nationalen Rechts, einschließlich des organisatorischen Status, der den zentralen Meldestellen nach nationalem Recht übertragen wird, sowie deren operative Unabhängigkeit und Autonomie; b) die bestehenden Kanäle für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden oder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht bestehenden Befugnisse der zuständigen Behörden, untereinander Informationen auszutauschen oder von Verpflichteten Auskünfte einzuholen; c) die Verordnung (EU) 2016/794; d) die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und aus dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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