Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1.„zentrale Bankkontenregister“ die nach Artikel 32a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geschaffenen zentralen automatisierten Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme;
2.„Vermögensabschöpfungsstellen“ die nationalen Stellen, die von jedem Mitgliedstaat nach dem Beschluss 2007/845/JI eingerichtet oder benannt wurden;
3.„zentrale Meldestelle“ die zentrale Meldestelle, die gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet wurde;
4.„Verpflichtete“ die Institute und Personen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849;
5.„Finanzinformationen“ alle Arten von Informationen oder Daten, wie Daten über finanzielle Vermögenswerte, Geldbewegungen oder finanzgeschäftliche Beziehungen, die bereits bei zentralen Meldestellen vorhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und wirksam zu bekämpfen;
6.„Strafverfolgungsinformationen“ i) alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder ii) alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen; bei diesen Informationen kann es sich unter anderem um Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen handeln;
7.„Bankkontoinformationen“ die folgenden, in den zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen über Bank- und Zahlungskonten und Tresorfächer: i) in Bezug auf den Inhaber des Kundenkontos und jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer; ii) in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer des Kundenkontoinhabers: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer; iii) in Bezug auf das Bank- oder Zahlungskonto: die IBAN-Nummer und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung; iv) in Bezug auf das Tresorfach: den Namen des Mieters, ergänzt durch die anderen Identifizierungsdaten, die nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer, und die Dauer des Mietzeitraums;
8.„Geldwäsche“ die Handlung nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);
9.„zusammenhängende Vortaten“ die Straftaten nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673;
10.„Terrorismusfinanzierung“ die Handlung nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541des Europäischen Parlaments und des Rates (15);
11.„Finanzanalyse“ die Ergebnisse der von den zentralen Meldestellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits durchgeführten operativen und strategischen Analyse;
12.„schwere Straftaten“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Straftaten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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