Art. 3 – Benennung der zuständigen Behörden

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt aus dem Kreise seiner für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die befugt sind, auf sein nationales zentrales Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen. Jene zuständigen Behörden umfassen mindestens die Vermögensabschöpfungsstellen.
(2)Die Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden die Behörden, die bei der zentralen Meldestelle Finanzinformationen oder Finanzanalysen anfordern und diese entgegennehmen dürfen.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 2. Dezember 2021 die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden mit und unterrichten die Kommission über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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