Art. 6 – Kontrolle von Zugriff und Abfragen durch die zuständigen Behörden

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, welche die zentralen Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff und jede Anfrage der benannten zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen Protokoll geführt wird. Die Protokolle enthalten insbesondere folgende Angaben: a) das nationale Aktenzeichen; b) Datum und Uhrzeit der Abfrage oder Suche; c) Art der für die Abfrage oder Suche verwendeten Daten; d) die eindeutige Kennung der Ergebnisse; e) den Namen der benannten zuständigen Behörde, die Einsicht in das Register nimmt; f) die eindeutige Benutzerkennung des Beamten, der die Abfrage oder Suche durchgeführt hat, und gegebenenfalls des Beamten, der diese Abfrage oder Suche angeordnet hat, sowie nach Möglichkeit die eindeutige Benutzerkennung des Empfängers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche.
(2)Die Protokolle werden von den Datenschutzbeauftragten der zentralen Bankkontenregister regelmäßig überprüft. Auf Antrag werden die Protokolle der nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.
(3)Die Protokolle werden nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, sowie zum Zweck der Sicherstellung und der Datensicherheit, verwendet. Sie müssen durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter geschützt und fünf Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht werden, es sei denn, sie sind für laufende Kontrollverfahren erforderlich.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden, die zentrale Bankkontenregistern betreiben, geeignete Maßnahmen ergreifen, damit das Personal die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der einschlägigen Datenschutzanforderungen, kennt. Diese Maßnahmen umfassen besondere Schulungsprogramme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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