Art. 7 – Informationsersuchen der zuständigen Behörden an eine zentrale Meldestelle

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationale zentrale Meldestelle zur Zusammenarbeit mit den benannten zuständigen Behörden nach Artikel 3 Absatz 2 verpflichtet und in der Lage ist, begründete Ersuchen dieser benannten zuständigen Behörden um Finanzinformationen oder Finanzanalysen im jeweiligen Mitgliedstaat zeitnah zu beantworten, wenn solche Informationen oder Analysen im betreffenden Einzelfall erforderlich sind und wenn diese Ersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten beruhen.
(2)Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen im Verhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person eindeutig unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Informationsersuchen nachzukommen.
(3)Für jedwede Nutzung für Zwecke, die über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehen, ist die vorherige Zustimmung der betreffenden zentralen Meldestelle erforderlich. Die zentralen Meldestellen haben eine Verweigerung der Beantwortung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 angemessen zu erläutern.
(4)Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.
(5)Die von der zentralen Meldestelle erhaltenen Finanzinformationen und Finanzanalysen dürfen von den benannten zuständigen Behörden für die besonderen Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden, die nicht mit den Zwecken identisch sind, für die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 personenbezogene Daten erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 DIR_2019_1153 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 DIR_2019_1153 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.