Art. 9 – Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in Ausnahme- und Dringlichkeitsfällen befugt sind, Finanzinformationen oder Finanzanalysen auszutauschen, die für die Verarbeitung oder Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Bezug zu Terrorismus von Belang sein können.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die zentralen Meldestellen in Fällen gemäß Absatz 1 und vorbehaltlich ihrer betrieblichen Grenzen um den umgehenden Austausch dieser Informationen bemühen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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