Art. 8 – Informationsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften und über den Zugang der zentralen Meldestellen zu Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die benannten zuständigen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen im Einzelfall zeitnah zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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