Art. 11 – Bereitstellung von Bankkontoinformationen für Europol

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden befugt sind, über die nationale Europol-Stelle oder — sofern das vom betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird — in direktem Kontakt zu Europol ordnungsgemäß begründete Ersuchen um Bankkontoinformationen, die von Europol im Rahmen der Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol im Einzelfall gestellt werden, zu beantworten. Es gilt Artikel 7 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2016/794.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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