Art. 14 – Datenschutzanforderungen

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den in Artikel 11 und 12 dieser Richtlinie genannten Bankkontoinformationen, Finanzinformationen und Finanzanalysen zusammenhängen, erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/794 und darf nur durch Personal von Europol vorgenommen werden, das eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt und ermächtigt wurde.
(2)Europol unterrichtet den nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/794 ernannten Datenschutzbeauftragten über jeden Informationsaustausch nach den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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