Art. 16 – Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder ihre Gewerkschaftszugehörigkeit zu ersehen sind, oder von Daten über den Gesundheitszustand oder über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer natürlichen Person ist nur vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig.
(2)Ausschließlich entsprechend geschultes und vom Verantwortlichen eigens hierzu ermächtigtes Personal darf auf Weisung des Datenschutzbeauftragten die in Absatz 1 genannten Daten einsehen und verarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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