Art. 18 – Beschränkung der Rechte betroffener Personen

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die das Recht betroffener Personen auf Auskunft über die betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ganz oder teilweise beschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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