Art. 21 – Bewertung

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Die Kommission erstellt bis zum 2. August 2024 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Bericht wird veröffentlicht.
(2)Die Kommission bewertet gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Hindernisse und Möglichkeiten für eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, wobei sie auch prüft, ob es möglich und zweckmäßig ist, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten.
(3)Bis zum 2. August 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob es notwendig und verhältnismäßig ist, die Definition des Begriffs Finanzinformationen auf jede Art von Informationen oder Daten im Besitz von Behörden oder Verpflichteten auszuweiten, die zentralen Meldestellen ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen, und unterbreitet gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.
(4)Bis zum 2. August 2024 führt die Kommission eine Bewertung der Möglichkeiten und Herausforderungen durch, die mit einer Ausweitung des Austauschs von Finanzinformationen und Finanzanalysen zwischen zentralen Meldestellen innerhalb der Union auf andere schwere Straftaten als Terrorismus oder organisierte Kriminalität, die einen Bezug zu Terrorismus aufweist, verbunden wären.
(5)Frühestens am 2. August 2027 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. In dem Bericht wird unter anderem bewertet, wie den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen Rechnung getragen wurde.
(6)Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 19 vorgelegten Statistiken und kann von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden zusätzliche Informationen anfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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