Art. 20 – Verhältnis zu anderen Rechtsakten

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden aufrechtzuerhalten oder zu schließen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dieser Richtlinie, vereinbar sind.
(2)Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Union aufgrund bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten.
(3)Unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, wenn sie beabsichtigen, in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Kapitels II dieser Richtlinie fallen, Verhandlungen über Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, aufzunehmen und solche Vereinbarungen zu schließen. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem ein Mitgliedstaat seine Absicht zur Aufnahme von Verhandlungen im Sinne von Unterabsatz 1 mitgeteilt hat, zu der Auffassung, dass die Verhandlungen die einschlägige Politik der Union unterlaufen oder zu einer Vereinbarung führen könnten, die nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht, so setzt sie den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission regelmäßig über solche Verhandlungen und ersuchen die Kommission gegebenenfalls, als Beobachter daran teilzunehmen. Den Mitgliedstaaten wird gestattet, Vereinbarungen im Sinne von Unterabsatz 1 vorläufig anzuwenden oder zu schließen, sofern sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Ziel und Zweck der einschlägigen Politik der Union nicht beeinträchtigen. Die Kommission erlässt solche Genehmigungsentscheidungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 22 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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