Art. 10 – Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

(1)Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nach Artikel 3 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden in der Lage sind, Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die sie bei der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats eingeholt haben, auf Ersuchen und im Einzelfall mit einer benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auszutauschen, wenn diese Informationen oder Analysen für die Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine benannten zuständigen Behörden die gemäß diesem Artikel ausgetauschten Finanzinformationen oder Finanzanalysen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie angefordert oder bereitgestellt wurden. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass für jede Weitergabe dieser Finanzinformationen oder Finanzanalysen, die seine benannten zuständigen Behörden bei der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats eingeholt haben, an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder für jede Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke die vorherige Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle erforderlich ist.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß diesem Artikel gestelltes Ersuchen und die Antwort darauf unter Nutzung der eigens dafür vorgesehenen sicheren elektronischen Kommunikation übermittelt werden, die ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleistet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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