ErwGr. 10

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Die Vermögensabschöpfungsstellen sollten aus dem Kreis der zuständigen Behörden benannt werden und direkt auf die in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen zugreifen können, wenn sie eine bestimmte schwere Straftat verhindern, aufdecken oder untersuchen oder wenn sie eine bestimmte strafrechtliche Ermittlung unterstützen, unter anderem im Zusammenhang mit der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung von Vermögenswerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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