ErwGr. 11

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Soweit Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind, sollten sie für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Behörden benannt werden können. Verwaltungsuntersuchungen, die nicht von den zentralen Meldestellen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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