ErwGr. 13

DIR_2019_1153 · zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Die Informationen, welche die zuständigen Behörden aus nationalen zentralen Bankkontenregistern ziehen, können nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates (4) und der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften mit zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat ausgetauscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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