ErwGr. 4

DIR_2019_1159 · zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute

Der Code über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, der durch die Resolution 2 der STCW-Konferenz von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „STCW-Code“), enthält bereits Leitlinien zur Vermeidung von Übermüdung (Abschnitt B-VIII/1) und zur Diensttüchtigkeit (Abschnitt A-VIII/1). Im Interesse der Sicherheit auf See ist es überaus wichtig, dass die Vorschriften nach Artikel 15 der Richtlinie 2008/106/EG ausnahmslos durchgesetzt und befolgt werden und dass jenen Leitlinien gebührend Rechnung getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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