ErwGr. 5

DIR_2019_1833 · zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

Da eine Risikobewertung ergeben kann, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, sollten eventuell auch andere, nicht in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden. Daher sollte die informatorische Liste der Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2000/54/EG durch die Aufnahme eines einleitenden Satzes geändert werden, der klarstellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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