ErwGr. 8

DIR_2019_1833 · zur Änderung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

Bei der Vorbereitung der Aktualisierung der Anhänge I, III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG wurde berücksichtigt, dass das derzeitige Schutzniveau für Arbeitnehmer/-innen, die im Rahmen der Ausübung ihres Berufs biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind bzw. ausgesetzt sein können, aufrechterhalten werden muss, und es wurde sichergestellt, dass die Änderungen nur wissenschaftliche Entwicklungen in dem Bereich betreffen, die Anpassungen rein technischer Art am Arbeitsplatz erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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