Art. 1 – Gegenstand

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
a)das Anfangskapital von Wertpapierfirmen,
b)die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden,
c)die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist,
d)die Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zuständigen Behörden.
In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
a)Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,
b)Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,
c)Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,
d)Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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