Art. 2 – Geltungsbereich

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(1)Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und beaufsichtigt werden.
(2)Abweichend von Absatz 1 gelten die Titel IV und V dieser Richtlinie nicht für die in Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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