Art. 31 – Wertpapierfirmen, denen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wird, Folgendes gilt:
a)Die Wertpapierfirma gewährt den Mitgliedern des Leitungsorgans keinerlei variable Vergütung;
b)ist eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Mitglieder des Leitungsorgans nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren, so ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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