Art. 34 – Überwachung der Vergütungspolitik

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen erheben und diese Informationen nutzen, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen. Die zuständigen Behörden reichen diese Informationen an die EBA weiter.
(2)Die EBA nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 4 erhaltenen Informationen, um Vergütungstrends und -praxis in der Union zu vergleichen.
(3)Die EBA gibt in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien für die Anwendung einer soliden Vergütungspolitik heraus. Diese Leitlinien müssen zumindest den in den Artikeln 30 bis 33 genannten Anforderungen und den in der Empfehlung 2009/384/EG enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik Rechnung tragen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden Angaben dazu liefern, wie viele natürliche Personen in den einzelnen Wertpapierfirmen eine Vergütung von 1 Mio. EUR oder mehr pro Geschäftsjahr — aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR — beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung mitteilen. Die zuständigen Behörden leiten die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben an die EBA weiter, die sie — aggregiert nach Herkunftsmitgliedstaaten — in einem gemeinsamen Berichtsformat veröffentlicht. Die EBA kann in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien ausarbeiten, um die Umsetzung dieses Absatzes zu erleichtern und die Kohärenz der erhobenen Daten sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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