Art. 6 – Innerstaatliche Zusammenarbeit

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(1)Die zuständigen Behörden arbeiten eng mit den Behörden oder öffentlichen Stellen zusammen, die in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese zuständigen Behörden und diese Behörden oder öffentlichen Stellen untereinander unverzüglich alle Informationen austauschen, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben wesentlich oder von Belang sind.
(2)Andere zuständige Behörden als die, die gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurden, richten einen Mechanismus für die Zusammenarbeit mit diesen Behörden und für den Austausch aller Informationen ein, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Funktionen und Aufgaben von Belang sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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