Art. 7 – Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

(1)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 erlassenen Rechtsvorschriften Rechnung.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die zuständigen Behörden als Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere den Austausch von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen zwischen ihnen und anderen Teilnehmern am ESFS sicherstellen; b) sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls der in Artikel 48 der vorliegenden Richtlinie und in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien beteiligen; c) die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen sowie den vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen; d) die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten; e) den zuständigen Behörden übertragene Aufgaben und Befugnisse diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 wahrzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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