ErwGr. 25

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Die Einkünfte, die Wertpapierfirmen aus der Erbringung verschiedener Wertpapierdienstleistungen in Form von Gebühren, Provisionen und sonstigen Einkünften erzielen, sind in hohem Maße volatil. Die Begrenzung der variablen Komponente der Vergütung auf einen bestimmten prozentualen Anteil der festen Komponente der Vergütung würde die Möglichkeit einer Wertpapierfirma beeinträchtigen, die Vergütung in Zeiten geringerer Einkünfte herabzusetzen, und könnte zu einem Anstieg der Fixkostenbasis der Wertpapierfirma führen, was wiederum der Widerstandsfähigkeit der Wertpapierfirma in Zeiten eines wirtschaftlichen Abschwungs oder rückläufiger Einkünfte abträglich sein könnte. Um diese Risiken zu vermeiden, sollte nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen kein einheitliches Maximalverhältnis zwischen den variablen und festen Komponenten der Vergütung vorgeschrieben werden. Stattdessen sollten nicht systemrelevante Wertpapierfirmen selbst ein angemessenes Verhältnis festsetzen. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach ihrem nationalen Recht Maßnahmen durchzuführen, um Wertpapierfirmen strengere Anforderungen hinsichtlich des Maximalverhältnisses zwischen den variablen und festen Komponenten der Vergütung vorzuschreiben. Ferner sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ein solches Maximalverhältnis für alle oder für bestimmte Arten von Wertpapierfirmen vorzuschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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