ErwGr. 30

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Um den Risiken auf der Ebene von Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, Rechnung zu tragen, sollte die durch die Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebene Methode der aufsichtlichen Konsolidierung bei Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, mit einem Gruppenkapitaltest für einfachere Gruppenstrukturen einhergehen. Die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollte jedoch in beiden Fällen auf denselben Grundsätzen beruhen, die auch für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU gelten. Um eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die wesentlichen Elemente von Koordinierungsmaßnahmen, und insbesondere die Informationspflichten in Krisensituationen oder Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen, mit den wesentlichen Koordinierungselementen vergleichbar sein, die im Rahmen des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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