DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann ab ihrem Inkrafttreten Wertpapierfirmen umfassen, die bereits auf der Grundlage einer im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU erteilten Zulassung tätig sind. Es sollte den betreffenden Unternehmen gestattet werden, ihre Tätigkeit auf der Grundlage ihrer Zulassung als Wertpapierfirma fortzusetzen, bis die Zulassung als Kreditinstitut gewährt wird. Diese Wertpapierfirmen sollten spätestens dann einen Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut stellen, wenn der Monatsdurchschnitt ihrer gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einem der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht oder diesen überschreitet. Erreichen Wertpapierfirmen ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie einen der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so sollte der Monatsdurchschnitt ihrer gesamten Vermögenswerte auf der Grundlage der zwölf aufeinanderfolgenden Monate, die diesem Datum vorangehen, berechnet werden. Diese Wertpapierfirmen sollten die Zulassung als Kreditinstitut innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr und einem Tag nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie beantragen.
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