ErwGr. 34

DIR_2019_2034 · über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU

Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Unternehmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die diese Zulassung nicht beantragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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