ErwGr. 20

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Die Berechnung des Angebots einer Barabfindung sollte sich auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden gründen. Die Gesellschafter sollten das Recht haben, vor einer zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde oder einer nach nationalem Recht beauftragten Stelle, einschließlich Schiedsgerichten, die Berechnung anzufechten und die Angemessenheit der Barabfindung infrage zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, berechtigt sind, einem solchen Verfahren beizutreten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht auch Fristen für den Beitritt zu diesen Verfahren festlegen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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