ErwGr. 19

DIR_2019_2121 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

Die Gesellschaften sollten so weit wie möglich die Kosten im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Vorhaben einschätzen können. Von den Gesellschaftern sollte deshalb verlangt werden, der Gesellschaft gegenüber zu erklären, ob sie entschieden haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Anforderung sollte etwaige nach nationalem Recht festgelegte Formerfordernisse unberührt lassen. Von den Gesellschaftern könnte auch verlangt werden, zusammen mit dieser Erklärung oder innerhalb einer speziellen Frist anzugeben, ob sie beabsichtigen, die angebotene Barabfindung anzufechten und eine zusätzliche Barabfindung zu fordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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