ErwGr. 14

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Insolvenzferne sollte ebenfalls ein wesentliches Merkmal gedeckter Schuldverschreibungen sein, um sicherzustellen, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen bei Fälligkeit der Anleihe ausgezahlt werden. Eine automatische vorzeitige Fälligstellung der Rückzahlung bei Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten könnte sich negativ auf den Rang derjenigen auswirken, die in gedeckte Schuldverschreibungen investiert haben. Deshalb ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen — selbst bei Insolvenz oder Abwicklung — gemäß dem vertraglich festgelegten Zeitplan ausgezahlt werden. Die Insolvenzferne steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Konzept des doppelten Rückgriffsund sollte deshalb ebenfalls ein grundlegendes Merkmal des Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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