ErwGr. 17

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Gedeckte Schuldverschreibungen haben besondere strukturelle Merkmale, die den Schutz der Anleger jederzeit gewährleisten sollen. Dazu gehört die Anforderung, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen nicht nur eine Forderung gegenüber dem Emittenten, sondern auch auf die in den Deckungspool aufgenommenen Vermögenswerte haben. Diese strukturellen produktspezifischen Anforderungen unterscheiden sich von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben. Erstere sollten nicht in erster Linie auf die Gewährleistung der aufsichtlichen Gesundheit des Emissionsinstituts, sondern vielmehr auf den Schutz der Anleger abzielen, der durch spezielle Anforderungen an die gedeckte Schuldverschreibung selbst sichergestellt wird. Ergänzend zur spezifischen Anforderung der Verwendung von Deckungswerten hoher Qualität ist es im Interesse des Anlegerschutzes auch angezeigt, die allgemeinen Anforderungen an den Deckungspool zu regulieren. Solche Anforderungen sollten besondere Vorschriften zum Schutz des Deckungspools, wie Vorschriften über die Vermögenstrennung der Deckungswerte, enthalten. Eine Vermögenstrennung kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden, etwa in der Bilanz, über Zweckgesellschaften oder auf anderem Wege. Der Zweck der Vermögenstrennung von Deckungswerten besteht jedoch darin, sie rechtlich außerhalb der Reichweite von Gläubigern, bei denen es sich nicht um Anleger gedeckter Schuldverschreibungen handelt, zu bringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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