Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Reihe von Bedingungen, die für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch Verbriefungsorganismen erfüllt sein müssen. Eine davon betrifft den Umfang, in dem diese Art von Deckungswerten verwendet werden können, und begrenzt die Verwendung solcher Strukturen auf 10 % des Betrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen. Die zuständigen Behörden können gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von dieser Bedingung absehen. Die Kommission ist bei der Überprüfung der Angemessenheit dieser Verzichtsmöglichkeit zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung von Verbriefungsinstrumenten oder gedeckten Schuldverschreibungen als Deckungswerte für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen ausschließlich bei Emissionen anderer gedeckter Schuldverschreibungen („gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen“) möglich sein sollte, wobei es keine Obergrenzen für den Umfang der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen geben sollte. Für ein optimales Maß an Transparenz sollten Deckungspools für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen keine intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen enthalten, die von verschiedenen Kreditinstituten innerhalb derselben Gruppe stammen. Da der Rückgriff auf gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen auch eine Ausnahme von den Obergrenzen für Risikopositionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, sollte außerdem vorausgesetzt werden, dass intern und extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Emission die Bonitätsstufe 1 oder, im Falle einer späteren Änderung der Bonitätsstufe und vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden, die Bonitätsstufe 2 erfüllen. Wenn die intern oder extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dieser Anforderung nicht mehr genügen, werden die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft, sodass die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen aus dem betreffenden Deckungspool nicht in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung kommen.
Wenn diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr den Anforderungen der entsprechenden Bonitätsstufe genügen, sollten sie dennoch als anerkennungsfähige Deckungswerte für die Zwecke dieser Richtlinie gelten, sofern sie alle Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllen; die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen, die durch diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen oder anderen Vermögenswerte, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, besichert sind, sollten demnach auch mit der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ versehen werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Gebrauch solcher Strukturen zuzulassen. Daraus folgt, dass alle betroffenen Mitgliedstaaten von dieser Option Gebrauch gemacht und die entsprechende Bestimmung in ihr Recht umgesetzt haben sollten, damit die Option den Kreditinstituten, die einer Gruppe angehören, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten angesiedelt ist, tatsächlich zur Verfügung steht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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