Ein zentraler Aspekt des Schutzes von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen ist die Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos. Das ist von entscheidender Bedeutung für die rechtzeitige Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen. Daher sollte ein Liquiditätspuffer für den Deckungspool eingeführt werden, um Risiken von Liquiditätsengpässen wie Laufzeit- und Zinssatzinkongruenzen, Zahlungsunterbrechungen, Risiken der Vermengung, Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Derivatekontrakten und sonstige operative Verbindlichkeiten, die innerhalb des Programms gedeckter Schuldverschreibungen fällig werden, zu steuern. Das Kreditinstitut kann in Situationen geraten, in denen es schwierig wird, die Anforderungen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool zu erfüllen, beispielsweise in Stressphasen, in denen der Puffer zur Deckung von Abflüssen verwendet wird. Die gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Anforderung des Liquiditätspuffers für den Deckungspool überwachen und wenn nötig Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut die Anforderung des Liquiditätspuffers erfüllt. Der Liquiditätspuffer für den Deckungspool unterscheidet sich von den generellen Liquiditätsanforderungen an Kreditinstitute gemäß anderen Rechtsakten der Union, da er sich direkt auf den Deckungspool bezieht und dessen spezifische Liquiditätsrisiken mindern soll. Zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten angemessene Wechselwirkungen mit Liquiditätsanforderungen gestatten dürfen, die in anderen Rechtsakten der Union für andere Zwecke als den Liquiditätspuffer für den Deckungspool festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher beschließen können, dass die Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool bis zum Zeitpunkt der Änderung dieser Rechtsakte der Union nur insoweit anwendbar ist, als Kreditinstitute nach dem Unionsrecht während des Anwendungszeitraums dieser anderen Anforderungen keinen anderen Liquiditätsanforderungen unterliegen.
Damit soll verhindert werden, dass Kreditinstitute für denselben Zeitraum mit unterschiedlichen liquiden Aktiva für die Deckung derselben Abflüsse sorgen müssen. Die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, den Liquiditätspuffer nicht anzuwenden, sollte im Rahmen künftiger Änderungen der Liquiditätsanforderungen für Kreditinstitute nach dem Unionsrecht, einschließlich der jeweiligen gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen delegierten Verordnung, neu bewertet werden. Liquiditätsrisiken könnten mit anderen Mitteln als der Bereitstellung liquider Aktiva angegangen werden, beispielsweise durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die einer Fälligkeitsverschiebung unterliegen, bei denen die Auslöser Liquiditätsengpässe oder entsprechende Stresssituationen sind. Die Mitgliedstaaten sollten für solche Fälle die Möglichkeit haben, die Berechnung des Liquiditätspuffers auf der Grundlage des endgültigen Fälligkeitstermins der gedeckten Schuldverschreibung unter Berücksichtigung von Fälligkeitsverschiebungen zu gestatten, wenn die Auslöser Liquiditätsrisiken betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Liquiditätsanforderungen des Deckungspools nicht für gedeckte Schuldverschreibungen gelten, die Anforderungen der kongruenten Refinanzierung unterliegen, wenn eingehende Zahlungen vertraglich fällig werden, bevor ausgehende Zahlungen getätigt werden, und in der Zwischenzeit in hochliquiden Aktiva angelegt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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