ErwGr. 25

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Die besondere öffentliche Aufsicht ist laut Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ein charakteristisches Element gedeckter Schuldverschreibungen. Allerdings sind in der Richtlinie hinsichtlich dieser Überwachung weder Form und Inhalt einer solchen Aufsicht noch die zuständigen Behörden festgelegt. Daher ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu harmonisieren und die Aufgaben und Pflichten der nationalen zuständigen Behörden klar festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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