ErwGr. 28

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Der Geltungsbereich der Erlaubnis sollte sich auf das Programm gedeckter Schuldverschreibungen beziehen. Das Programm sollte der Aufsicht gemäß dieser Richtlinie unterliegen. Ein Kreditinstitut kann mehr als ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufweisen. In diesem Fall sollte für jedes Programm eine gesonderte Erlaubnis erforderlich sein. Ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen kann einen oder mehrere Deckungspools umfassen. Mehrere Deckungspools oder unterschiedliche Emissionen (unterschiedliche internationale Wertpapier-Identifikationsnummern, ISIN) im Rahmen des gleichen Programms gedeckter Schuldverschreibungen sind nicht zwangsläufig Indikatoren für das Vorhandensein getrennter Programme gedeckter Schuldverschreibungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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