ErwGr. 29

DIR_2019_2162 · über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

Vorhandene Programme für gedeckte Schuldverschreibungen sollten keiner neuen Erlaubnis bedürfen, nachdem die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Kraft getreten sind. Bei gedeckten Schuldverschreibungen, die im Rahmen vorhandener Programme nach Anwendungsbeginn der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie begeben werden, sollten die Kreditinstitute alle Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen sollte von den gemäß dieser Richtlinie benannten zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen überwacht werden. Die Mitgliedstaaten könnten im Rahmen ihren nationalen Rechtsvorschriften Orientierungshilfen für die verfahrensrechtliche Durchführung der Konformitätsbewertung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie anwenden müssen, zur Verfügung stellen. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen zu überprüfen und zu bewerten, ob es einer Änderung im Hinblick auf die Erlaubnis für dieses Programm bedarf. Das Erfordernis einer Änderung könnte auf wesentliche Änderungen beim Geschäftsmodell des Kreditinstituts zurückzuführen sein, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, beispielsweise infolge einer Änderung des nationalen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen oder von Entscheidungen des Kreditinstituts. Entsprechende Änderungen könnten als wesentlich erachtet werden, wenn sie eine Neubewertung der Bedingungen erforderlich machen, unter denen die Erlaubnis für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen erteilt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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